Kommission Kinder- und Jugendhilfe
Jeder junge Mensch hat das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Dieses Recht ist im Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (kurz SGB VIII) verankert.
Erreicht werden soll dies insbesondere neben einer Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung durch das Schaffen und den Erhalt positiver Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien. Eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft soll zudem für junge Menschen sichergestellt werden. Die Eltern sind in der Wahrnehmung ihrer Elternverantwortung zu beraten und zu unterstützen. Und grundsätzlich sind Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen.
Was hat dieses Recht mit der Arbeit der Kommission Kinder- und Jugendhilfe zu tun? Einiges! Denn dieses Recht fließt in die Arbeit der Kommission ein und muss dort in Empfehlungen und Beschlüssen berücksichtigt werden.
Doch es gibt noch einiges mehr, was grundlegend für die Kommission Kinder- und Jugendhilfe ist. Entscheidend ist der Dritte Abschnitt des SGB VIII zum Thema „Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung“. So schließen die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene mit den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe sowie den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer Rahmenverträge auf Landesebene ab (§ 78f SGB VIII). Der Rahmenvertrag bezieht sich nach § 78a SGB VIII auf (teil-)stationäre Angebote der Kinder- und Jugendhilfe. Beispielhaft sind hier zu nennen: Tagesgruppen, stationäre Wohngruppen im Rahmen einer Heimerziehung, sonstige Betreute Wohnformen (Jugendwohngemeinschaft oder Betreutes Jugendwohnen), Erziehungsstellen bzw. Familienwohngruppen oder auch gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und ihr Kind.
Der Rahmenvertrag bildet die Grundlage und einen Rahmen für die Verhandlungen vor Ort bezüglich Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung. Er kann aber die Verhandlungen vor Ort nicht ersetzen. Der derzeitige Rahmenvertrag in Baden-Württemberg trat zum 01.01.2017 in Kraft und wird seitdem kontinuierlich ergänzt und weiterentwickelt. Und hier kommt die Kommission Kinder- und Jugendhilfe ins Spiel. Ihre Aufgabe ist die Auslegung, Weiterentwicklung und Ergänzung des Rahmenvertrags für (teil-)stationäre Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe.
Hierzu wurde die Kommission Kinder- und Jugendhilfe in Baden-Württemberg von den Vertragspartnern des Rahmenvertrags gebildet und findet die rechtliche Grundlage in § 78 e SGB VIII. Der Arbeit der Kommission liegt eine Geschäftsordnung zugrunde.