Pflegesatzkommission ambulant
Die Pflegesatzkommission für die ambulante pflegerische Versorgung (§ 86 SGB XI) entscheidet in den ihr nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugewiesenen Angelegenheiten. Dazu gehört insbesondere die Gestaltung der Rahmenbedingungen und Umsetzung der rechtlichen Vorgaben auf Landesebene. Ferner entscheidet die Pflegesatzkommission über Empfehlungsvereinbarungen, z.B. Mustervergütungsvereinbarungen, die von den Vertragsparteien und den daran Beteiligten beachtet werden sollten.
Die einzelnen Rahmenverträge rund um die ambulante pflegerische Versorgung in der Häuslichkeit für das Land Baden-Württemberg werden von den Leistungserbringern und Leistungsträgern gemeinsam erarbeitet. Darin werden insbesondere die Rahmenbedingungen, Grundsätze und das Verfahren zur Erbringung und Vergütung von Leistungen nach dem SGB XI geregelt.
Weitere Unterlagen
- Qualifizierungsanforderungen Betreuungskräfte
- 2019_05_Positionspapier_z._Leistungserbringung_n._Zeitaufwand
- Übersicht der Infektionserkrankungen und erforderlichen Maßnahmen
- Geschäftsordnung PSK amb.
- Muster_VGV_BD_Stand_Juli_2024
- Muster_VGV_PD_Stand_Juli_2024
- Berufsgruppenliste
- RV_Beratungsbesuche_final_11.11.2020
- RV_SGB XI_ambulant_ab 01.01.2024